Es gibt allerdings auch Fälle, in denen Kollegen so schwer erkranken, dass sie ihre ursprüngliche Leistungsfähigkeit nicht mehr wiedererlangen. Solche Kolleginnen und Kollegen sind natürlich höchst kündigungsgefährdet.
Im Rahmen der negativen Prognose reicht es hier aus, wenn in den nächsten 24 Monaten nicht mit einer Gesundung zu rechnen ist. Da aufgrund der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit die Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen deutlich ist, muss Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr vor einer Kündigung nur prüfen, ob er den Arbeitnehmer nicht auf einen freien leidensgerechten Arbeitsplatz umsetzen kann. Aber: Die Interessenabwägung wird hier leider zumeist zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.
Tipp: Es gibt Krankheiten, die sich in Schüben verschlimmern. Denken Sie an Parkinson. Das heißt, dass der Arbeitnehmer nicht von heute auf morgen völlig arbeitsunfähig wird.
In diesem Fall kann Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr den Kollegen eventuell noch eine Zeit lang an einem anderen Arbeitsplatz einsetzen. Dies muss er auf jeden Fall vor der Kündigung tun. Weisen Sie Ihren Arbeitgeber spätestens bei Ihrer Anhörung darauf hin.
Völlige Ungewissheit über die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
Ist völlig unklar, ob die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers wiederhergestellt werden kann, ist dies vergleichbar mit dem zuvor behandelten Fall, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft nicht mehr erbringen kann. Kündigungsrelevanz liegt auch hier vor, wenn in absehbarer Zeit (=24 Monate) nicht mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers gerechnet werden kann.
Tipp: Die völlige Ungewissheit ist Ihrem Arbeitgeber oder Dienstherren aber erst dann unzumutbar, wenn er keine Überbrückungsmaßnahmen mehr organisieren kann. Haken Sie genau nach. Kann er noch etwas organisieren, verweigern Sie die Zustimmung zur Kündigung.
Überbrückungsmaßnahmen sind:
- die Neueinstellung einer Aushilfskraft
- die Anordnung von Über- oder Mehrarbeit
- eine personelle Umorganisation
- organisatorische Umstellungen
- der Einsatz eines Arbeitnehmers aus der Personalreserve
Stand (26.02.2025)