Sie als Schwerbehindertenvertretung haben das Recht, an den Sitzungen des Betriebs- bzw. Personalrates teilzunehmen. Wenn dieser seine Sitzungen jedoch online abhält, wäre es unzumutbar, wenn es für Sie an der Technik scheitern könnte. Doch hier haben Sie in Sachen Technik die gleichen Rechte wie die Kollegen der Mitbestimmungsgremien.
Betriebsratssitzung online
Das Landgericht München hat in einem vor kurzem veröffentlichten Beschluss einen Arbeitgeber verpflichtet, den Mitgliedern des Betriebsrates Tablets und Notebook zur Verfügung zu stellen. Die Mobilgeräte sollten den Betriebsratsmitglieder die Teilnahmen an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz ermöglichen.
Diese Möglichkeit besteht, wenn die Geschäftsordnung des Betriebsrates dies zulässt und die Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 30 Abs. 2 BetrVG) für die digitale Sitzung eingehalten werden. Gleiches gilt auch für Personalräte aus § 38 Abs. 3 Personalvertretungsgesetzes, hier sogar ohne Regelung in einer Geschäftsordnung (LAG München Beschl. v. 7.12.2023, Az. 2 TaBV 31/23).
Auch die SBV muss online teilnehmen können
Daraus folgt für Sie als Schwerbehindertenvertretung zwangsläufig, dass auch Sie eine Recht auf entsprechende technische Ausstattung haben. Denn anderenfalls können Sie Ihr Recht, an Online-Sitzungen der Gremien teilzunehmen, gar nicht wahrnehmen!
Tipp: Sprechen Sie sich mit den Kolleginnen und Kollegen aus Betriebs- oder Personalrat ab und erfragen Sie, was ihnen als Technik für Online-Sitzungen zur Verfügung steht. Die gleiche Ausstattung können Sie dann gemäß § 179 Absatz 8 SGB IX von Ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherren ebenfalls einfordern.
Stand (30.04.2024)