„Bloß nicht!“ Die meisten Arbeitgeber schalten auf Abwehr, wenn es um eine Betriebsvereinbarung geht. Dabei können die „Betriebs-Gesetze“ vor allem eins: für Rechtssicherheit sorgen. Zum Beispiel bei der betrieblichen Altersversorgung.
Jünger als 55 Jahre: Ab wann die Altersgrenze zählt
Der Fall: In einem Betrieb galt die vertragliche Vereinbarung, dass nur die Kolleginnen und Kollegen einen Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung haben sollten, die noch keine 55 Jahre alt und unbefristet beschäftigt waren. Befristet Beschäftigte waren nicht versorgungsberechtigt. Ein Kollege, der erst befristet und gleich danach unbefristet weiter beschäftigt wurde, sollte die Betriebsrente nicht bekommen, weil er beim Wechsel in die unbefristete Beschäftigung bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Der Kollege meinte, versorgungsberechtigt zu sein, weil er bei seiner – zunächst befristeten Einstellung – noch jünger als 55 war. Er klagte.
Das Urteil: Mit Erfolg! Die Vereinbarung legten die Richter so aus, dass die Altersgrenze bei der Einstellung gilt – auch, wenn diese zunächst nur befristet war und danach unmittelbar eine unbefristete Beschäftigung folgte (BAG, Urteil vom 22.09.2020, 3 AZR 433/19).
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt:
Eine gleichlautende Vereinbarung mit mehreren Mitarbeitern gilt als All- gemeine Geschäftsbedingung (AGB) und kann inhaltlich kontrolliert wer- den. Für eine Betriebsvereinbarung gilt das nicht. Die „Betriebs-Gesetze“ können durch den Arbeitsrichter nicht überprüft werden und bieten damit mehr Rechtssicherheit (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB). Ein Argument, dass auch Ihren Arbeitgeber überzeugen dürfte.