Frage: Unser Dienststellenleiter ist sich nicht sicher, ob er einem Kollegen aufgrund eines Fehlverhaltens fristlos kündigen darf. Deshalb hat er den Kollegen gestern zu einem Personalgespräch eingeladen und ihm dabei einen Aufhebungsvertrag präsentiert. Gleichzeitig hat er dem Kollegen gedroht, fristlos zu kündigen, wenn er nicht unterschreibt. Darf die Dienststellenleitung sich so verhalten? Ich meine, der Kollege kann den Aufhebungsvertrag anfechten, weil er zur Unterschrift gedrängt wurde.
Antwort: Die Dienststellenleitung darf Ihrem Kollegen durchaus mit einer fristlosen Kündigung drohen, wenn sie ihn dazu bringen will, dass er einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Hierzu fällt mir dieses Urteil ein: Ein Kollege stand unter dem Verdacht, eine Straftat begangen zu haben. Der Arbeitgeber reagierte sofort. Er holte den Kollegen zu sich und teilte ihm mit, dass man sich von ihm trennen werde. An dieser Entscheidung gäbe es nichts zu rütteln. Der Kollege unterzeichnete am Ende dieses Gesprächs einen Aufhebungsvertrag. Doch wenig später kamen ihm Bedenken. Er reichte Klage ein. Sein Argument: Er sei rechtswidrig bedroht worden und nur deshalb habe er den Aufhebungsvertrag unterschrieben. Die Richter sahen keinen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber rechtswidrige Drohungen eingesetzt hatte – und wiesen die Klage ab (Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 03.07.2014, Az. 11 Ca 1119/14).
Das Urteil zeigt: Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags ist nur schwer möglich. Das funktioniert nur, bei einem Irrtum, einer Täuschung oder einer widerrechtlichen Drohung.
Eine Anfechtung wegen einer Drohung kommt aber nur in Betracht, wenn eine verständige Dienststellenleitung die Kündigung bei gegebener Sachlage nicht ernsthaft in Erwägung gezogen hätte (BAG, Urteil vom 13.12.2007, 6 AZR 200/07). Auf eine drohende berechtigte Kündigung darf der Dienststellenleiter also hinweisen. Auch eine berechtigte Drohung mit einer Strafanzeige oder Schadensersatzansprüchen rechtfertigt demnach keine Anfechtung.
Stand (30.09.2024)