Manchen fällt die Arbeit schwerer als anderen. Davon können vor allem schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Dienststelle ein Lied singen. Deshalb gibt’s für viele, die mit einer Schwerbehinderung klarkommen müssen, aber gleichzeitig arbeiten wollen, Unterstützung. Eine davon ist die Arbeitsassistenz. Für wen es diese Hilfe gibt – und was damit in der Elternzeit passiert.
Arbeitsassistenz nach der Geburt eines Kindes
Der Fall: Eine schwerbehinderte Kollegin hatte nach dem mit ihrem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden zu erbringen. Der Kostenträger übernahm in der Vergangenheit die der Klägerin durch die Inanspruchnahme einer notwendigen Arbeitsassistenz entstandenen Kosten.
Nach der Geburt ihres Kindes nahm die Kollegin Elternzeit in Anspruch. Während dieser Zeit arbeitete sie in reduziertem Umfang von zehn Wochenstunden an ihrem bisherigen Arbeitsplatz. Eine Änderung der vertraglichen Arbeitszeit erfolgte nicht.
Die Kollegin beantragte bei dem Integrationsamt die Übernahme der Kosten der von ihr in der Zeit des reduzierten Arbeitsumfangs organisierten Arbeitsassistenz. Der Kostenträger lehnte das unter Hinweis darauf ab, dass die entsprechende Vorschrift in dem SGB IX zur Kostenübernahmepflicht eine Mindestwochentätigkeit von 15 Stunden voraussetzt. Erst ab diesem Arbeitsumfang könne von einer beruflichen Erwerbstätigkeit gesprochen werden. Das von der Kollegin eingeleitete Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Deshalb landete die Sache vor dem Verwaltungsgericht.
Das Urteil: Und das gab der schwerbehinderten Kollegin Recht. Es bestehe ein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die notwendige Arbeitsassistenz, die während der Elternzeit der Klägerin bei reduzierter Arbeitszeit angefallen seien, so die Richter. Dabei sei die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen. Und die betrug weiterhin 20 Stunden.
Dies verlangten insbesondere Sinn und Zweck der Kostenübernahmeregelung: Für das Ziel, dass sich schwerbehinderte Menschen im Wettbewerb mit nicht behinderten Arbeitnehmern behaupten könnten, sei es unerlässlich, auch für die Fälle einer elternzeitbedingten temporären Arbeitszeitreduzierung den Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz zu behalten. Die gesetzliche 15-Stunden-Grenze werde dabei nicht missachtet, weil das – teilweise ruhende – Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit in vollem vertraglichem Umfang wieder auflebe und der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage diene (Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 10. Oktober 2024, 1 K 140/24.MZ)
Arbeitsassistenz: Darum geht’s
Bei der Arbeitsassistenz handelt es sich um eine arbeitsplatzbezogene Unterstützung für schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen. Sie soll Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung eine Hilfestellung bei der Erledigung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung brauchen, eine Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen.
Wichtiger Hinweis: Als Personalrat sollten Sie gemeinsam mit der Dienststellenleitung und der Schwerbehindertenvertretung schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen beim Antrag auf eine Arbeitsassistenz unterstützen.
2 Modelle
Kolleginnen und Kollegen mit Schwerbehinderung können Ihre Assistenzkraft organisieren und anleiten. Grundsätzlich gibt es zwei Modelle der Beschäftigung der Arbeitsassistenz:
Arbeitgebermodell | Dienstleistungsmodell |
Die Kollegin oder der Kollege stellt die Assistenzkraft nach Bewilligung der Kostenübernahme durch das Integrationsamt selbst ein, wird also damit selbst zum Arbeitgeber. | Die Kollegin oder der Kollege beauftragt einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen auf eigene Rechnung mit der Erbringung der Arbeitsassistenz. |
Stand (06.01.2025)