Frage: Wir haben einen schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Kollegen, der seine bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Arbeitgeber sagt, es gebe keine geeigneten freien Arbeitsplätze. Allerdings wissen wir, dass im gleichen Zeitraum Stellen in der Verwaltung besetzt wurden, für die der Kollege nach einer Umschulung oder Qualifizierung geeignet gewesen wäre. Kann der Arbeitgeber solche Stellen einfach vorher besetzen und danach behaupten, es gebe keine Alternative zur Kündigung?
Antwort: Nein, so einfach kann er es sich nicht machen. Arbeitgeber dürfen freie oder frei werdende Arbeitsplätze nicht treuwidrig besetzen, um anschließend eine krankheitsbedingte Kündigung eines schwerbehinderten Menschen zu rechtfertigen. Wenn ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann, muss der Arbeitgeber prüfen, ob ein anderer, behinderungsgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Und zwar auch dann, wenn es sich um eine zunächst vertragsfremde Tätigkeit handelt. Diese Pflicht besteht vor jeder Beendigungskündigung.
Wichtig: Als frei gelten nicht nur aktuell unbesetzte Stellen. Auch Stellen, die der Arbeitgeber kurz vor der Kündigung treuwidrig besetzt, zählen als „frei“. Der Arbeitgeber darf also eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht dadurch vereiteln, dass er die Stelle vor einer Kündigung schnell mit jemand anderem besetzt. Dies gilt insbesondere dann, wenn absehbar ist, dass der schwerbehinderte Mensch seine alte Tätigkeit langfristig nicht mehr ausüben kann. Tut er dies dennoch, handelt er treuwidrig – und eine darauf gestützte Kündigung ist unwirksam.
(Stand: 28.01.2026)

