Ich habe es doch nur gut gemeint! Leider ist das nicht immer eine Entschuldigung. Das muss auch eine Schwerbehindertenvertretung lernen, die für einen ihrer schwerbehinderten Kollegen aus Gefälligkeit eine Krankmeldung per Mail weiterleitete – und erhielt dafür vom Arbeitgeber eine Abmahnung!
Ein Gefallen als Falle
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer bat seine Schwerbehindertenvertretung, seine Krankmeldung an die Personalabteilung weiterzuleiten. Die SBV dachte sich nicht dabei und kam dem Wunsch nach. Allerdings nutzte sie dafür ihren dienstlichen E-Mail-Account. Die Folge: eine Abmahnung durch den Arbeitgeber. Dessen Begründung: Diese Tätigkeit gehöre nicht zum gesetzlichen Aufgabenbereich der SBV, die Nutzung des betrieblichen Mail-Accounts war damit unzulässig.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München (Beschluss vom 05.12.2024, Az. 6 TaBV 56/24) stellte klar: Die Weiterleitung von AU-Bescheinigungen ist keine Aufgabe im Sinne des § 178 Abs. 1 SGB IX. Die SBV hat beratende, überwachende und mitwirkende Funktionen – jedoch keine administrativen Pflichten.
Selbst wenn solche Handlungen gut gemeint sind, überschreiten Sie damit Ihre gesetzlichen Kompetenzen. Die dienstliche Infrastruktur der SBV (z. B. E-Mail-Account) darf deshalb nicht für administrative Tätigkeiten wie das Weiterleiten von Krankmeldungen verwendet werden. Die Abmahnung hat also weiter Bestand.
Setzen Sie sich klare Grenzen!
Konzentrieren Sie sich klar auf Ihre gesetzlichen Aufgaben und vermeiden Sie es, Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, auch wenn Kolleginnen oder Kollegen Sie darum bitten. Denn auch „Hilfsdienste“ können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – bis hin zu Abmahnungen.
Nicht erlaubt ist:
- Übernahme von administrativen Aufgaben für Kolleginnen und Kollegen,
- Nutzung dienstlicher Mittel für Tätigkeiten außerhalb des gesetzlichen Mandats des § 178 Abs. 1 SGB IX und
- Eigenständige Kommunikation im Namen von Beschäftigten mit Personalabteilung, Vorgesetzten und Dritten (außer im Rahmen Ihrer gesetzlichen Aufgaben).
Stand (30.04.2025)