Frage: Der neue regierende Bürgermeister von Berlin ist frisch verliebt – in eine seiner Senatorinnen. Nach Presseberichten führen beide eine private Beziehung. Die mediale Aufregung ist groß. So groß, dass unsere Dienststellenleitung nun überlegt, private Liebesbeziehungen unter Kolleginnen und Kollegen in unserer Dienststelle zu verbieten?
Antwort: Nein, das funktioniert nicht. Das Direktionsrecht der Dienststellenleitung erfasst nicht das außerdienstliche Verhalten Ihrer Kolleginnen und Kollegen, soweit kein Bezug zu seiner geschuldeten Tätigkeit besteht. Soweit also ein Liebespaar nicht die dienstlichen Abläufe in Ihrer Dienststelle stört, hat Ihre Dienststellenleitung keine Handhabe, über eine Compliance-Richtlinie Verhaltensvorschriften zu machen.
Ein Verbot von Liebesbeziehungen zwischen Kolleginnen und Kollegen, etwa per Verhaltenskodex, ist nämlich unzulässig, wenn es pauschal für alle Kolleginnen und Kollegen gilt. Hier liegt ein unzulässiger Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre nach Art. 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetz vor (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 14.11.2005, Az. 10 TaBV 46/05).
Erlaubt ist nur, dass Ihre Dienststellenleitung per Direktionsrecht zum Beispiel folgende Nebenpflichten Ihrer Kolleginnen und Kollegen konkretisiert:
- ein Verbot zur Annahme von Schmiergeldern
- Anzeige- und Aufklärungspflichten Ihrer Kolleginnen und Kollegen
- Schutzpflichten für alle Kolleginnen und Kollegen zum Schutz des Eigentums der Dienststelle.
Stand (22.01.2024)