Menschen mit Behinderungen können Anspruch auf Hilfsmittel haben, die ihnen eine selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Dazu kann nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt auch ein speziell ausgebildeter Assistenzhund für Menschen mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gehören.
Studentin benötigt Assistenzhund wegen PTBS
Im entschiedenen Fall litt eine 27-jährige Studentin infolge schwerer Gewalterfahrungen in ihrer Kindheit an einer PTBS. Die Erkrankung führte unter anderem zu sozialem Rückzug, Panikattacken und erheblichen Schwierigkeiten bei der des Alltags. Ihre behandelnden Ärzte bescheinigten, dass ein speziell ausgebildeter Assistenzhund ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben verbessern könne. Die zuständige Behörde lehnte die Übernahme der Ausbildungskosten zunächst ab. Die Betroffene setzte sich jedoch im Eilverfahren vor Gericht durch. Nachdem bereits die Kosten für die Grundausbildung übernommen werden mussten, bestätigte das LSG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 09.03.2026 – L 8 SO 32/25 B ER) nun auch die Finanzierung der Spezialausbildung.
Nicht nur Standards können finanziert werden
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei einem PTBS-Assistenzhund um ein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe nach dem SGB IX. Solche Hilfsmittel sollen Menschen mit Behinderungen dabei unterstützen, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Das Gericht wertete auch die Spezialausbildung des Hundes als Bestandteil des Hilfsmittels. Anders als bei standardisierten Hilfsmitteln sei die Ausbildung untrennbar mit der späteren Einsatzfähigkeit des Hundes verbunden. Erst durch das individuelle Training könne der Hund auf die konkreten Einschränkungen der betroffenen Person reagieren. Auch nicht ausdrücklich gesetzlich genannte Hilfsmittel können im Einzelfall erforderlich sein.
(Stand: 29.07.2026)

