Schon kurze Zeiten im Gefängnis können für Beamtinnen und Beamte zum Problem werden. Es kommt nicht nur zu einer Entlassung aus dem Dienst. Dazu können – ab einer gewissen Länge der Freiheitsstrafe – auch noch die Pensionsansprüche verloren gehen. Ein Beamter aus Sachsen-Anhalt im vorzeitigen Ruhestand, der wegen Doppelmordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde, darf sein Ruhegehalt behalten. Schuld war ein Detail: Nicht das richtige Gericht hatte den 50jährigen verurteilt.
Frau und Sohn auf Teneriffa erschlagen
Der Fall: Der Beamte ist bereits seit 14 Jahren dauerhaft dienstunfähig. Vor sechs Jahren hatte er seine Frau und seine beiden Söhne auf der spanischen Insel Teneriffa in eine Höhle gelockt und die 39jährige und den älteren Sohn erschlagen. Der Jüngere, ein damals Siebenjähriger, konnte fliehen. Ein spanisches Gericht verurteilte den Deutschen daraufhin wegen Doppelmordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die Bundesagentur für Arbeit erhob eine Disziplinarklage gegen den Beamten. Das Ziel: Eine Aberkennung der Altersbezüge. Der 50jährige habe wegen der lebenslangen Freiheitsstrafe seine Ansprüche auf Ruhegeld verloren.
Das Urteil: Der Kollege bekommt weiterhin seine Pension. Trotz der lebenslangen Freiheitsstrafe – die für eine Aberkennung rein gesetzlich ausgereicht hätte – darf er seine Altersbezüge behalten. Die höchsten deutschen Verwaltungsrichter wiesen die Klage der Behörde zurück. Nach der aktuellen Rechtslage unterliegt ein Beamter im Ruhestand nur noch in eingeschränktem Maße seinen Dienstpflichten. Vor allem darf ein Beamter auch im vorzeitigen
Ruhestand nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen. Die von dem 50jährigen begangene Straftat falle nicht hierrunter, so die Richter. Die Bundesagentur für Arbeit hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgetragen, dass die Taten des Mannes die Menschenrechte und damit die freiheitlich demokratische Grundordnung verletzt hätten. Vor allem der Mord an seiner Frau sei ein Femizid und damit eine geschlechtsspezifische Tat gewesen. Am Ende bewahrte aber vor allem ein Detail den Mann vor dem Verlust seines Ruhegehalts: Er war von einem spanischen Gericht zu der lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nötig für eine Aberkennung der Pensionsansprüche bei Beamten sei aber eine Verurteilung durch ein deutsches Gericht, so die Leipziger Richter (BVerwG, Urteil vom 04.09.2025, 2 C 13.24).
Schon zwei Jahre reichen
Damit Pensionsansprüche von Beamten verloren gehen, reichen nach geltendem Recht in Deutschland schon deutlich geringe Strafen, als eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Das Ruhegehalt kann bereits aberkannt werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
– eine vorsätzliche Straftat begeht und dafür
– zu einer Freiheitsstrafe ab zwei Jahre verurteilt wird.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: In der Regel muss der Dienstherr vor Erhebung einer Disziplinarklage gegen eine Kollegin oder einen Kollegen im Beamtenverhältnis Ihre Zustimmung als Personalrat einholen (§ 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG). Ab dann müssen Sie – oft innerhalb von zehn Tagen – dem Dienstherrn mitteilen, ob sie die Disziplinarklage ablehnen. Tun Sie das nicht fristgerecht, gilt die geplante Disziplinarmaßnahme durch Sie als Personalrat gebilligt.
(Stand: 29.09.2025)

