Die aktuelle Diskussion um sogenannte Teilkrankschreibungen zeigt: Künftig könnte es häufiger vorkommen, dass Beschäftigte trotz gesundheitlicher Einschränkungen teilweise weiterarbeiten. Die Finanz- Kommission Gesundheit hat Anfang Mai 2026 angeregt, dass sogenannte Teilkrankschreibungen eingeführt werden, mit der Arbeitnehmer gesund genug für bestimmte Aufgaben auf eine begrenzte Dauer sein könnten. Doch bereits jetzt stellt sich die Frage, ob eine Krankschreibung automatisch bedeutet, dass Sie nicht als SBV fungieren können und auch andere betriebliche Ehrenämter nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte genau so einen Fall zu einem Betriebsratsmitglied zu klären und hat hierzu eine wichtige Klarstellung getroffen: Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Amtsunfähigkeit.
Krankgeschriebenes Betriebsratsmitglied
Ein langzeiterkranktes Betriebsratsmitglied wollte trotz bestehender Krankschreibung wieder an Sitzungen teilnehmen. Der Betriebsratsvorsitzende lud stattdessen weiterhin ein Ersatzmitglied ein, weil er den Kollegen weiterhin für verhindert hielt. Das LAG Hessen stoppte dieses Vorgehen: Sobald ein krankgeschriebenes Mitglied ausdrücklich
erklärt, sein Amt wieder ausüben zu können und zu wollen, darf nicht mehr automatisch von einer Verhinderung ausgegangen werden. Der Vorsitzende muss das Mitglied wieder ordnungsgemäß laden.
Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleich Amtsunfähigkeit
Der Kern der Entscheidung liegt in der strikten Trennung zwischen beruflicher Tätigkeit und Ehrenamt. Wer seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr ausüben kann, muss deshalb nicht automatisch außerstande sein, an Sitzungen teilzunehmen oder Gespräche zu führen. Im konkreten Fall war der Beschäftigte als Flugzeugbetanker tätig – eine körperlich belastende Arbeit. Die Teilnahme an Betriebsratssitzungen bewertete das
Gericht dagegen als deutlich weniger belastend. Deshalb könne aus der Krankschreibung nicht automatisch auf eine Unfähigkeit zur Gremienarbeit geschlossen werden (LAG Hessen, Beschluss vom 02.02.2026 – 16 TaBVGa 2/26).
Für die Praxis gilt: Bei Krankschreibung ist auf die Aussage der erkrankten
Person zur Amtsfähigkeit zu beachten. Wird ausdrücklich erklärt, dass Amtsfähigkeit gegeben ist, ist die Teilnahme an Sitzungen oder Besprechungen möglich. Gibt es keine Äußerung, ist auch von einer Unfähigkeit auszugehen, als Interessenvertreter zu arbeiten. Dann muss der Stellvertreter für den Zeitpunkt nachrücken.
Auch für die SBV von Bedeutung
Dieser Grundsatz gilt ebenso für Vertrauenspersonen und stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung. Entscheidend ist also nicht allein die Arbeitsunfähigkeit, sondern die konkrete geäußerte Fähigkeit, das Amt auszuüben. Gerade bei chronischen Erkrankungen oder längeren Ausfallzeiten sollten SBVen deshalb genau zwischen beruflicher Tätigkeit und Ehrenamt unterscheiden. Wer gesundheitlich nicht arbeiten kann, kann unter Umständen dennoch Gespräche führen, an Sitzungen teilnehmen oder Beteiligungsrechte wahrnehmen.
Tipp: Sie sollten sich aber für alle Fälle einen klaren und dokumentierten Umgang mit längeren Erkrankungen vornehmen. Dokumentieren Sie eine ausdrückliche Mitteilung zur Amtsausübung schriftlich (E-Mail reicht) und prüfen Sie auch noch einmal Ihre internen Vertretungsregelungen.
(Stand: 24.06.2026)

