Die Krankheitszahlen in Deutschland sind hoch. Viele Kolleginnen und Kollegen haben – vor allem in den Karnevalshochburgen – jetzt mit Grippe und Erkältungen zu kämpfen. Das trifft aber nicht nur die Erwachsenen, sondern auch die Kinder. Hat es den Nachwuchs erwischt, stellt sich natürlich die Frage: Dürfen Eltern mit kranken Kindern der Arbeit fernbleiben – und wenn ja wie lange. Hier ist die Antwort.
Das sind die Voraussetzungen, um nicht zur Arbeit zu kommen
Husten, Schnupfen, Heiserkeit: Grundsätzlich dürfen Ihre Kolleginnen und Kollegen zu Hause bleiben, um den Nachwuchs gesund zu pflegen. Zuvor gilt es aber, ein paar Pflichten zu erfüllen.
3 Pflichten: Das müssen Ihre Kolleginnen und Kollegen tun
Pflicht Nr. 1: Betroffene Kolleginnen und Kollegen müssen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus der sich ergibt, dass sie oder er zur
– Beaufsichtigung,
– Betreuung oder
– Pflege
eines kranken Kindes der Arbeit fernbleiben muss.
Wichtiger Hinweis: Die Arbeitgeber schauen sich die ärztliche Bescheinigung – gerade jetzt, wo in vielen Betrieben krankheitsbedingt das Personal auch so schon knapp ist – genau an. Es genügt nicht, wenn der Arzt nur attestiert, dass und wie lange das Kind voraussichtlich krank ist. Auch die Pflegebedürftigkeit durch die Kollegin oder den Kollegen muss schwarz auf weiß im Attest vermerkt sein.
Pflicht Nr. 2: Die Kollegin oder der Kollege muss prüfen, ob nicht eine andere in seinem Haushalt lebende Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes übernehmen kann. Ist das der Fall, gibt es keinen Freistellungsanspruch. Beispiel: Ihre Kollegin oder Ihr Kollege wohnt mit den Eltern unter einem Dach, die als Großeltern auch sonst ganztätig die Kinderbetreuung übernehmen.
Pflicht Nr. 3: Steht es nicht bereits im ärztlichen Attest, muss Ihre Kollegin bzw. Ihr Kollege dem Arbeitgeber auf Anfrage mitteilen, wie alt das Kind ist, dass der Pflege bedarf. Der Grund: Nur bei Kindern unter 12 Jahren besteht der Freistellungsanspruch von der Arbeit.
Wichtiger Hinweis: Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind Ihrer Kollegin oder Ihres Kollegen behindert oder auf Hilfe angewiesen ist.
Bis zu 35 Tage pro Kalenderjahr
Der Anspruch Ihrer Kolleginnen und Kollegen auf Freistellung zur Pflege seines kranken Kindes ist aber nicht unbegrenzt. Wie viele Pflegetage eine Kollegin oder ein Kollege hat, zeigt die folgende Übersicht:
Übersicht: So viele Pflegetage haben Ihre Kolleginnen und Kollegen
Arbeitstage pro Jahr:
ein Kind: 15 pro Elternteil 30 maximal für Eltern
mehrere Kinder: pro Elternteil 35 maximal 70 für Eltern
Tarifvertrag: 4 Tage für Kinder unter 12
Manche Tarifverträge schließen die Lohnfortzahlung bei Erkrankung eines unter zwölf Jahren alten Kindes aus. Darüber hinaus ist auch ein Ausschluss per Arbeitsvertrag möglich, wenn die Fortzahlung der Vergütung bei vorübergehender, unverschuldeter Verhinderung aus persönlichen Gründen ausgeschlossen ist und deshalb diese die folgende Klausel enthält: „§ 616 findet auf dieses Arbeitsverhältnis keine Anwendung.“
Mein Tipp als Betriebsratsanwalt: Werfen Sie bei der Beratung Ihrer Kolleginnen und Kollegen also immer auch einen Blick in den Arbeits- und Tarifvertrag.
(Stand: 09.03.2026)

