Die Niederlande verbieten zum Jahreswechsel 2026/2027 private Feuerwerke. In Deutschland wird es in diesem Jahr noch kein Böllerverbot geben. Dafür treten an Silvester um 0 Uhr gleich eine ganze Reihe anderer Neuerungen in Kraft, auf die Sie sich als Personalrat vorbereiten sollten. Hier sind die wichtigsten Drei.
Änderung Nr. 1: Mindestlohn steigt auf 13,90 €
Noch liegt er bei 12,82 € pro Stunde. Doch in der Silvesternacht steigt der neue gesetzliche Mindestlohn um mehr als einen Euro auf 13,90 €. Das hat die Bundesregierung am 28.10.2025 beschlossen. Eine Zustimmung von Bundestag und Bundesrat ist nicht erforderlich. Der Mindestlohn gilt für alle Kolleginnen und Kollegen, die mindestens 18 Jahre alt sind, in allen Branchen für ganz Deutschland. Er gilt auch für Mini-Jobber, Saisonarbeitskräfte und volljährige Schüleraushilfen.
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Es ist Ihre Aufgabe zu kontrollieren, ob Ihr Dienstherr auch tatsächlich ab dem 01.01.2026 den neuen Mindestlohn zahlt. Übrigens: Die nächste Erhöhung hat die Bundesregierung gleich mit beschlossen. Zum 01.01.2027 steigt der Mindestlohn um weitere 70 Cent auf 14,60 €.
Änderung Nr. 2: Mini-Jobber-Grenze wird erhöht
Seit dem 01.10.2022 ist die Verdienstgrenze für Mini-Jobber an den Mindestlohn gekoppelt. Deshalb steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn auch die Verdienstgrenze. Das heißt: Ab dem 01.01.2026 dürfen Mini-Jobber maximal 603 € pro Monat verdienen (zuvor: 556 €), wenn diese Kolleginnen und Kollegen weiter steuerfrei – also „brutto für netto“ – verdienen und sich unter Umständen von der Beitragspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen wollen.
Änderung Nr. 3: Wer in die PKV will, muss mehr verdienen
Und auch bei der dritten Änderung geht’s ums Geld: Die Grenze für den Wechsel in die private Krankenversicherung steigt von 73.800 € auf 77.400 € pro Jahr. Das entspricht einem monatlichen Bruttogehalt von 6.450 €.
Wichtiger Hinweis: Besserverdienende Kolleginnen und Kollegen, die mindestens 77.400 € pro Jahr verdienen, können sich privat krankenversichern, müssen dies aber nicht. Der Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV) bleibt freiwillig. Wer zum Beispiel die hohen und ständig steigenden Beiträge in der PKV auf Dauer nicht tragen will, kann also auch freiwillig gesetzlich versichert bleiben.
(Stand: 24.11.2025)

