Jeder macht Fehler – keine Frage! Da bildet auch Ihr Wahlvorstand keine Ausnahme! Gerade deshalb sollten Sie, wenn Sie in den Wahlvorstand berufen werden, bei den Vorbereitungen der Wahl besonders akribisch sein. Sonst hat dies schwerwiegende Konsequenzen – und Zeit und Geld kostet es außerdem. Hier sind die drei häufigsten Fehler, die Wahlvorstände in der Praxis machen.
Fehler Nr. 1: Diese Fristen werden immer wieder übersehen
Der Aushang des Wahlausschreibens setzt wichtige Fristen in Gang! Hierzu zählt insbesondere
– die Frist für Einsprüche gegen die Wählerliste: 2 Wochen
– die Frist zur Einreichung von Vorschlagslisten: 2 Wochen
Wichtiger Hinweis: Kommt es hierbei zu Fehlern, berechtigt dies zur Anfechtung der Betriebsratswahl. Folge: Wahlwiederholung!
Fehler Nr. 2: Unkorrekte Wählerlisten
Eine der wesentlichen Aufgaben des Wahlvorstands ist es, für die anstehende Betriebsratswahl eine Liste aller Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern aller wahlberechtigten Kolleginnen und Kollegen aufzustellen (§ 2 Absatz 1 WO). Fehler in der Wählerliste wiegen schwer, da die Eintragung in der Wählerliste Voraussetzung für die Entstehung des aktiven und passiven Wahlrechts der Kolleginnen und Kollegen ist (§ 2 Absatz 3 Satz 1 WO).
Wichtiger Hinweis: Kolleginnen und Kollegen, die nicht in die Wählerliste aufgenommen wurden, sind nicht zur Stimmabgabe berechtigt. Die Aufnahme eines nicht wahlberechtigten Arbeitnehmers in die Liste führt jedoch nicht zu seiner Wahlberechtigung. Die Wählerliste soll die wahlberechtigten Mitarbeiter
– mit deren Familiennamen,
– den Vornamen und
– dem jeweiligen Geburtsdatum
– in alphabetischer Reihenfolge benennen (§ 2 Absatz 1 Satz 2 WO).
Wichtiger Hinweis: Bei § 2 Absatz 1 Satz 2 WO handelt es sich um eine sogenannte „Soll-Vorschrift“. Eine Verletzung dieser gesetzlichen Vorgaben berechtigt nicht zur Wahlanfechtung, solange die einzelnen Kolleginnen und Kollegen hinreichend identifizierbar aufgeführt sind.
Fehler Nr. 3: Falsche Bekanntmachung des Wahlausschreibens
Der Wahlvorstand ist verpflichtet, einen Ausdruck des Wahlausschreibens vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb in gut lesbarem Zustand auszuhängen (§ 3 Absatz 4 WO).
Wichtiger Hinweis: Neben dem Wahlausschreiben ist auch ein Ausdruck der Wählerliste sowie ein Ausdruck der jeweils gültigen Wahlordnung (WO) vom Tag des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen (§ 2 Absatz 4 WO).
Wichtiger Hinweis: Das Gesetz gibt eine vollständige Liste der Pflichtangaben im Wahlausschreiben in § 3 Absatz 2 WO vor.
(Stand: 23.09.2025)

