Jede Ausbildung beginnt mit Euphorie. Doch die kann schnell verfliegen. Was dann folgt, ist absehbar: Die Auszubildenden verlieren schnell die Lust am Berufsschulunterricht oder leisten sich andere böse Pflichtverletzungen. Viele Dienststellenleitungen reagieren darauf mit einer Kündigung. Die sollten Sie als Personalrat aber immer prüfen – und nicht nur Sie.
Fortgeschrittene Ausbildung: Es wird immer schwerer
Möchten Ihre Dienststellenleitung das Ausbildungsverhältnis eines Auszubildenden durch Kündigung beenden, ist genau zu unterscheiden, in welchem Ausbildungsstadium sich die junge Kollegin oder der junge Kollege befindet. Denn danach bestimmen sich die Bedingungen für eine Trennung:
| Vor Beginn der Ausbildung | Während der Probezeit | Nach der Probezeit |
| Vor dem tatsächlichen Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses können beide Parteien kündigen, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. | Das Ausbildungsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Seiten gekündigt werden. | Nach Ablauf der Probezeit kann Ihre Dienststellenleitung einem Azubi hingegen nur noch aus wichtigem Grund kündigen (§ 22 Absatz 2 Nr. 1 BBiG). |
Nach der Probezeit: Jetzt geht’s nur noch fristlos
Sobald die Probezeit vorbei ist, ist nur noch die fristlose Kündigung zulässig. Azubis muss sich also schon ein schweres Fehlverhalten leisten, damit Ihre Dienststellenleitung noch vor Abschluss der Ausbildung beenden kann. Und dabei sind – wie so oft im Arbeitsrecht – mehrere Formalitäten einzuhalten.
Schnell-Check: So prüfen Sie jede Azubi-Kündigung auf Herz und Nieren
| Ja | Nein | |
| Die Kündigung muss betroffenen Azubis innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihre Dienststellenleitung Kenntnis von dem Kündigungsgrund erhalten haben, nachweisbar zugehen. | ||
| Bei Azubis, die noch keine 18 Jahre alt sind, muss die Kündigung auch gegenüber seinen Erziehungsberechtigten, also in der Regel seinen Eltern, erfolgen. | ||
| Im Kündigungsschreiben nuss unbedingt der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben sein. |
Haben Sie als Personalrat gerade auch nur einmal „Nein“ angekreuzt, ist die Kündigung unwirksam. Das heißt: Sie sollten Ihrer Dienststellenleitung einen Strich durch die Rechnung machen und der Kündigung widersprechen.
Mein Tipp als Personalrat: Vorher sollten Sie aber auf jeden Fall noch die Kolleginnen und Kollegen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung informieren.
Muster: Wie Sie die JAV richtig einschalten
Personalrat
der Dienststelle …
An die
Jugend- und Auszubildendenvertretung
im Hause
Beabsichtigte Kündigung des/der Auszubildenden Herrn/Frau …
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
aus der beigefügten Mitteilung der Dienststellenleitung ist ersichtlich, dass der/dem Auszubildenden Herrn/Frau … fristlos gekündigt werden soll (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).
Begründet wird die Kündigungsabsicht mit folgendem Vorfall: …
Da wir bis zum … zu der geplanten Kündigung Stellung nehmen müssen, möchten wir Sie bitten, uns bis zum … schriftlich mitzuteilen, ob von Ihrer Seite Bedenken gegen die Kündigung bestehen. Wir würden gerne Ihre Ausführungen in unsere Stellungnahme einfließen lassen.
Insbesondere ist für uns von Interesse,
- ob Sie von den Aussagen der Zeugen überzeugt sind und
- ob Sie für eine Abmahnung als milderes Mittel plädieren würden.
Haben Sie Bedenken, teilen Sie uns bitte mit, aus welchen Gründen Sie gegen eine Kündigung sind.
Bitte beachten Sie, dass bei Vorliegen einer Straftat eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Personalratsvorsitzende(r)
Stand (14.04.2025)

