Doppelt gemoppelt hält besser. Das gilt auch für Kündigungen. Um sicher zu gehen, kündigen viele Dienststellenleitungen lieber zweimal. Eine Besonderheit gibt’s aber zu beachten.
Fristlos und ordentlich
Der Fall: Erst Hausdurchsuchung. Dann Haft. Das war für die Kreisverwaltung zu viel. Sie kündigte einem Kollegen, gegen den wegen Schleuserkriminalität ermittelt wurde. Und zwar doppelt: Außerordentlich, also fristlos, und dazu noch hilfsweise ordentlich unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist.
Das Urteil: Da hat die Dienststellenleitung nochmal Glück gehabt. Weil sie die Zwei-Wochen-Frist, innerhalb derer ab Kenntnis des Kündigungsgrundes fristlos gekündigt werden muss, nicht eingehalten hatte, kassierten die Arbeitsrichter die außerordentliche sofortige Kündigung ein – gaben aber der ordentlichen, fristgemäßen Kündigung statt. Der Grund: Der Kollege habe seine Loyalitätspflicht gegenüber dem Dienstherrn schwer verletzt (Arbeitsgericht Aachen, am 12.02.2025 veröffentlichtes Urteil vom 10.12.2024, 2 Ca 2092/24).
Mein Tipp als Personalratsanwalt: Achten Sie bei solchen Doppel-Kündigungen darauf, dass Ihre Dienststellenleitung Sie als Personalrat auch doppelt anhört – zur fristlosen Kündigung genauso, wie zur ordentlichen. Sie sollten auch beide Anhörungen separat behandeln, da ihre Mitwirkungsrechte je nach Kündigungsart unterschiedlich sind.
Stand (17.03.2025)