Herbst und Winter sind die Haupt-Krankheitszeiten. Im Januar verbreiten sich die Grippe-Viren rasend schnell – auch in Kindergärten und Schulen. Trifft es ein Kind einer Kollegin oder eines Kollegen, darf die bzw. der zu Hause bleiben, um den Nachwuchs gesund zu pflegen. Zuvor müssen aber ein paar Pflichten erfüllt werden.
3 Schritte: Das muss Ihre Kollegin oder Ihr Kollege tun
| Pflicht Nr. 1 | Ihre Kollgin bzw. Ihr Kollege muss eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus der sich ergibt, dass er zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des kranken Kindes der Arbeit fernbleiben muss. Wichtiger Hinweis: Geben Sie in solchen Fällen Ihren Kolleginnen und Kollegen den folgenden Tipp: Es genügt nicht, wenn der Arzt nur attestiert, dass und wie lange das Kind voraussichtlich krank ist. Auch die Pflegebedürftigkeit durch die Kollegin oder den Kollegen muss schwarz auf weiß im Attest vermerkt sein. |
| Pflicht Nr. 2 | Die Kollegin oder der Kollege muss selber immer erst prüfen, ob nicht eine andere im gleichen Haushalt lebende Person die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes übernehmen kann. Ist das der Fall, besteht kein Freistellungsanspruch. Beispiel: Ihre Kollegin bzw. Ihr Kollege wohnt mit den eignen Eltern unter einem Dach, die auch sonst ganztätig die Kinderbetreuung übernehmen. |
| Pflicht Nr. 3 | Steht es nicht bereits im ärztlichen Attest, muss Ihre Kollegin oder Ihr Kollege auf Anfrage des Arbeitgebers mitteilen, wie alt das Kind ist, dass der Pflege bedarf. Der Grund: Nur bei Kindern unter 12 Jahren besteht der Freistellungsanspruch von der Arbeit. Wichtiger Hinweis: Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert oder auf Hilfe angewiesen ist. |
20 Tage pro Kalenderjahr: Es können auch mehr sein
Der Anspruch Ihrer Kolleginnen und Kollegen auf Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes ist aber nicht unbegrenzt. Wie viele Pflegetage eine Kollegin oder ein Kollege hat, zeigt die folgende Übersicht:
Übersicht: So viele Pflegetage gibt’s
| Kinderzahl | Arbeitstage pro Jahr | Arbeitstage pro Jahr (Alleinerziehende) |
| 1 Kind | 10 | 20 |
| 2 Kinder | 10 pro Kind | 20 pro Kind |
| 3 Kinder und mehr | 25 insgesamt | 50 insgesamt |
Tarifvertrag: Darum sollten Sie hineinschauen
Manche Tarifverträge schließen die Lohnfortzahlung bei Erkrankung eines unter 12 Jahren alten Kindes aus. Ist das der Fall, zahlt ab dem 1. Tag, den die Kollegin oder der Kollege sein krankes Kind pflegt, die Krankenkasse. Prüfen Sie also immer zunächst, den auf Ihren Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
Wichtiger Hinweis: Der Anspruch lässt sich übrigens auch arbeitsvertraglich ausschließen.
Wann Ihr Arbeitgeber nicht zahlen muss
Oft fehlen Kolleginnen und Kollegen bei Erkrankungen von Kindern nämlich nur für zwei oder drei Tage. Dann lehnen die Krankenkasse die Zahlung mit Hinweis auf § 616 BGB ab. Danach ist Ihr verpflichtet, in solchen Fällen den Lohn fortzuzahlen. Es sei denn, im Arbeitsvertrag steht diese Klausel:
„§ 616 BGB ist ausgeschlossen.“
Stand (02.12.2024)

