Frage: Unsere Dienststellenleitung ist dazu übergegangen, mit Bewerbern nicht nur eine vertragliche Probezeit, sondern auch eine besondere Testphase zu vereinbaren. Das nennt er „Schnupper-Arbeitsverhältnis“. Die betroffenen Bewerber erklären uns, dass sie noch keinen Arbeitsvertrag unterschrieben haben und nicht bezahlt werden. Ist so etwa zulässig und müssen wir als Personalrat nicht angehört werden?
Antwort: Die Möglichkeit, eine neue Kollegin oder einen neuen Kollegen vor der Einstellung schon einmal zu testen, gibt’s wirklich. Und zwar in Form eines Einfühlungsarbeitsverhältnisses (= Schnupper-Arbeitsverhältnis). Dabei handelt es sich um eine Kennenlernphase, die kein echtes Arbeitsverhältnis darstellt. Ein Schnupper-Arbeitsverhältnis bietet der Dienststellenleitung mehrere Vorteile: Einerseits entsteht kein richtiges Arbeitsverhältnis. Die möglichen neuen Kollegen halten sich sozusagen nur in Ihrer Dienststelle auf. Das heißt, dass in dem Fall, dass „die Chemie nicht passt“, keine Kündigung ausgesprochen werden muss.
Während des Schnupper-Arbeitsverhältnisses besteht auch keine Pflicht zur Bezahlung. Die angehende Kollegin oder der angehende Kollege erhält also keine Vergütung. Dafür ist sie oder er aber im Gegenzug auch nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Mit anderen Worten: Die mögliche Kollegin oder der mögliche Kollege kann arbeiten, muss aber nicht – und kann jederzeit gehen. Sinn und Zweck des Einfühlungsarbeitsverhältnisses ist schließlich das gegenseitige Kennenlernen und weniger die Erbringung von Arbeitsleistung.
Weil es sich bei einem Schnupper-Arbeitsverhältnis nicht um eine reguläre Einstellung handelt, haben Sie als Personalrat kein Mitbestimmungsrecht.
Stand (11.11.2024)

